Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 02.04.2006 um 03.00 Uhr in 6561 Ischgl vor dem Lokal ?XY? an einer vorerst verbalen Auseinandersetzung mit anderen Beteiligten teilgenommen, sich dabei gegenseitig beschimpft und mit Bier bespritzt und haben so durch dieses Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.? Dem Beschuldigten wurde eine Verwal... mehr lesen...