§ 269 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.

(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 269 StGB


Kommentar zum § 269 StGB von lexlegis

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Echte Konkurrenz zwischen § 84 Abs 2 und § 269 Abs 1 StGB ist möglich, da ähnlich wie bei der Nötigung nach § 105 StGB eine aus dem Widerstand resultierende Körperverletzung des Beamten nicht vom im § 269 Abs 1 normierten Tatbildmerkmal "Gewalt" k... mehr lesen...

§ 269 StGB | 2. Version | 5607 Aufrufe | 23.01.17

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