Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen worden ist, zerstört, beschädigt, verunstaltet, unbrauchbar macht oder ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2§ 269 Abs. 4 gilt entsprechend.Paragraph 269, Absatz 4, gilt entsprechend.
(3)Absatz 3Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die der Verstrickung entzogene Sache zurückstellt.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, die der Verstrickung entzogene Sache zurückstellt.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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