Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Hat die Tat
1.Ziffer einseine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,
2.Ziffer 2eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder
3.Ziffer 3den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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