Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt oder gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Ich bin gerade sehr erzürnt über den Umgang mit dem Wahlgeheimnis vor unserer kurz bevorstehenden Bundespräsidentenwahl. Stimmungsmache für den einen oder anderen Kandidaten ist ja gut und schön, aber darf man als öffentliche Seite auf Facebook die Menschen dazu auffordern abzustimmen, wer Präsid... mehr lesen...
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