§ 270 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 270 StGB


Kommentar zum § 270 StGB von lexlegis

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§ 270 Abs 1 StGB ist gegenüber § 269 Abs 1 und § 84 Abs 2 StGB materiell subsidiär und gelangt nur zur Anwendung, wenn aus dem tätlichen Angriff auf den Beamten keine Körperverletzung nach § 83 StGB entstanden ist (diesfalls wäre das Verhalten nach &se... mehr lesen...

§ 270 StGB | 2. Version | 6828 Aufrufe | 23.01.17

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