§ 270 StGB Tätlicher Angriff auf einen Beamten

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (Paragraph 269, Absatz 3,) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2§ 269 Abs. 4 gilt entsprechend.Paragraph 269, Absatz 4, gilt entsprechend.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 270 StGB


Kommentar zum § 270 StGB von lexlegis

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§ 270 Abs 1 StGB ist gegenüber § 269 Abs 1 und § 84 Abs 2 StGB materiell subsidiär und gelangt nur zur Anwendung, wenn aus dem tätlichen Angriff auf den Beamten keine Körperverletzung nach § 83 StGB entstanden ist (diesfalls wäre das Verhalten nach &se... mehr lesen...

§ 270 StGB | 2. Version | 7038 Aufrufe | 23.01.17

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