Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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