§ 267 StGB Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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