Echte Konkurrenz zwischen § 84 Abs 2 und § 269 Abs 1 StGB ist möglich, da ähnlich wie bei der Nötigung nach § 105 StGB eine aus dem Widerstand resultierende Körperverletzung des Beamten nicht vom im § 269 Abs 1 normierten Tatbildmerkmal "Gewalt" konsumiert wird.
für Aygül Kök