Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsWer im Zusammenhang mit einer Wahl zum Nationalrat, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament als Verantwortlicher einer wahlwerbenden Partei für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats an einen Bewerber für sich oder einen Dritten ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist, sofern es tatsächlich zur Angelobung des Bewerbers oder zur Einnahme des Sitzes durch diesen gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einer Wahl nach Abs. 1 einem Verantwortlichen einer wahlwerbenden Partei für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats an einen Bewerber ein Entgelt für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, sofern es tatsächlich zur Angelobung des Bewerbers oder zur Einnahme des Sitzes durch diesen gekommen ist.Ebenso ist zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einer Wahl nach Absatz eins, einem Verantwortlichen einer wahlwerbenden Partei für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats an einen Bewerber ein Entgelt für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, sofern es tatsächlich zur Angelobung des Bewerbers oder zur Einnahme des Sitzes durch diesen gekommen ist.
(3)Absatz 3Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Entgelts begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Absatz 4Zusagen, Vereinbarungen oder Leistungen betreffend zulässige Parteispenden nach den bundes- und landesgesetzlich normierten Spendenregelungen, die Übernahme von Wahlwerbungsaufwendungen für die eigene Person, Parteiabgaben, aussichtsreichere Listenplätze für unterlegene Bewerber und vergleichbare Zusagen, Vereinbarungen oder Leistungen sind nicht rechtswidrig.
(5)Absatz 5Der Täter ist nach den vorstehenden Absätzen nur dann zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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