Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben am 21.08.1999 von 19.30 Uhr bis 19.35 Uhr in Innsbruck, Tivoli Stadion, Ausgang Fansektor, 1) einen vollen Bierbecher in die Luft geworfen und durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten die öffentlich Ordnung ungerechtfertigt gestört, 2) haben dabei laut geschrien und dadurch ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, welcher vermeidbar gewesen wäre, 3) sind von 19.35 Uhr bis 19.50 Uhr... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 3 Z.4 WaffGebrG sind Schusswaffen, die u.a. den Organen der Bundesgendarmerie zur Erfüllung ihrer Aufgaben von deren Dienststelle zugeteilt wurden, als Dienstwaffen anzusehen. Von diesen darf gemäß § 2 Z.1 bis 3 WaffGebrG insbesondere im Falle gerechter Notwehr, zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes oder zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme Gebrauch gemacht werden. Nach den Sonderbestimmungen der §§ 7 un... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Argumentation des Berufungswerbers, daß hier ein Strafausschließungsgrund iSd § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 vorläge, wird nicht beigetreten. Die glaubhaft gemachte Verurteilung vor dem Landesgericht L erfolgte wegen § 269 Abs.1 erster Fall StGB. Es handelt sich dabei um den strafbaren Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und ist nach dieser Bestimmung strafbar, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder wer einen Beamten mit Gewalt oder durch ... mehr lesen...