Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach § 84 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 37 (zu ergänzen: Abs 1) StGB und „unter Bedachtnahme auf § 36 StGB" zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 2 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu sechzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurt... mehr lesen...