§ 19 StGB Geldstrafen

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 19, (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.

  1. (1)Absatz einsDie Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
  2. (2)Absatz 2Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 24 Euro und höchstens mit 5005 000 Euro festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,)

  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,)

Stand vor dem 17.06.2009

In Kraft vom 01.01.2005 bis 17.06.2009
Paragraph 19, (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.

  1. (1)Absatz einsDie Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
  2. (2)Absatz 2Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 24 Euro und höchstens mit 5005 000 Euro festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,)

  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,)