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(1) Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, so istsind die Daten gemäß § 39a Abs. 1, sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage 12 zu übersenden und hiebei überdies das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung anzugeben. Handelt es sich hiebei nicht um einen Staatsbürgerschaftsnachweis, so ist entweder der wesentliche Inhalt der Bestätigung in die Mitteilung aufzunehmen oder eine Abschrift der Bestätigung der Mitteilung anzuschließen. Ist der ausstellenden Behörde bekannt, daß die betreffende Person in der Staatsbürgerschaftsevidenz bereits verzeichnet ist, können die Angaben nach dem Muster der Anlage 12 durch einen Hinweis auf die in der Evidenzstelle vorhandenen Unterlagen ersetzt werdenmitzuteilen.
(3) Bei der Ausfüllung eines dem Muster der Anlage 12 entsprechenden Vordruckes ist folgendes zu beachten:
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(4) Wird eine andere Bestätigung als die im Abs. 1 genannten ausgestellt, so ist der Evidenzstelle das Datum und die Geschäftszahl dieser Bestätigung sowie ihr wesentlicher Inhalt bekanntzugeben oder eine Abschrift der Bestätigung samt den nach § 9 erforderlichen Angaben zu übersenden.
(5) Betrifft eine Bestätigung mehrere Personen, so hat die Mitteilung gegebenenfalls an jede der Evidenzstellen zu ergehen.
(1) Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, so istsind die Daten gemäß § 39a Abs. 1, sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage 12 zu übersenden und hiebei überdies das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung anzugeben. Handelt es sich hiebei nicht um einen Staatsbürgerschaftsnachweis, so ist entweder der wesentliche Inhalt der Bestätigung in die Mitteilung aufzunehmen oder eine Abschrift der Bestätigung der Mitteilung anzuschließen. Ist der ausstellenden Behörde bekannt, daß die betreffende Person in der Staatsbürgerschaftsevidenz bereits verzeichnet ist, können die Angaben nach dem Muster der Anlage 12 durch einen Hinweis auf die in der Evidenzstelle vorhandenen Unterlagen ersetzt werdenmitzuteilen.
(3) Bei der Ausfüllung eines dem Muster der Anlage 12 entsprechenden Vordruckes ist folgendes zu beachten:
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(4) Wird eine andere Bestätigung als die im Abs. 1 genannten ausgestellt, so ist der Evidenzstelle das Datum und die Geschäftszahl dieser Bestätigung sowie ihr wesentlicher Inhalt bekanntzugeben oder eine Abschrift der Bestätigung samt den nach § 9 erforderlichen Angaben zu übersenden.
(5) Betrifft eine Bestätigung mehrere Personen, so hat die Mitteilung gegebenenfalls an jede der Evidenzstellen zu ergehen.