§ 49 StBHG Datenverarbeitung

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Einrichtungen, Dienste und Leistungserbringer sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den KlientInnen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Weiters sind sie verpflichtet, klientenInnen- und personalbezogene Daten in anonymisierter Form sowie einrichtungsbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß an ein von der Landesregierung eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich zu aktualisieren. Die Daten sind von den Einrichtungen, Diensten und Leistungserbringern ab Beendigung der Leistung 10 Jahre lang aufzubewahren.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018

In Kraft seit 10.07.2018 bis 31.12.2024
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