(1) Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnittes beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet (§ 44) sind.
(2) Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 vollstationär, teilstationär oder ambulant erbringen.
(3) Dienste der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 mobil erbringen.
(4) Sonstige Leistungserbringer sind Leistungserbringer gemäß § 44 Abs. 4 und 5, die keine Bewilligung als Einrichtung oder Dienst der Behindertenhilfe aufweisen.
(5) Das Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz fördern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
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