§ 49a StBHG

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Behörde ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der nach § 49 Abs. 1 und 2 festgelegten Zwecke erforderlich ist, folgende Abfragen durchzuführen:Die Behörde ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der nach Paragraph 49, Absatz eins und 2 festgelegten Zwecke erforderlich ist, folgende Abfragen durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einsTransparenzportalabfragen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012);Transparenzportalabfragen (Paragraph 32, Absatz 6, Transparenzdatenbankgesetz 2012);
    2. 2.Ziffer 2Verknüpfungsanfragen aus dem Zentralen Melderegister nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991);Verknüpfungsanfragen aus dem Zentralen Melderegister nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991);
    3. 3.Ziffer 3Abfragen aus der Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden Webanwendung (AJ-WEB);
    4. 4.Ziffer 4Pflegegeldabfragen (Pflegegeldinformation-PFIF).
  2. (2)Absatz 2Folgende Behörden und Gerichte haben der Behörde in den Angelegenheiten des § 49 Abs. 1 und 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Entscheidung erforderliche personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:Folgende Behörden und Gerichte haben der Behörde in den Angelegenheiten des Paragraph 49, Absatz eins, und 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Entscheidung erforderliche personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereiches;
    2. 2.Ziffer 2die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
    3. 3.Ziffer 3die Krankenanstaltenträger.
    Sie haben überdies an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.
  3. (3)Absatz 3Personen, die Dienstgeberinnen/Dienstgeber eines Menschen mit Behinderung sind oder denen ein Mensch mit Behinderung zur Betreuung anvertraut oder denen gegenüber ein Mensch mit Behinderung unterhaltsberechtigt ist, sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind verpflichtet:
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den Klientinnen/Klienten und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren sowie Nachweise der Gemeinnützigkeit vorzulegen;
    2. 2.Ziffer 2folgende Daten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß an ein von der Landesregierung eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln: personenbezogene Daten von Klientinnen/Klienten und Personal in anonymisierter Form, einrichtungsbezogene Daten und Verrechnungsdaten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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