§ 49a StBHG

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Personen, die Dienstgeber eines Menschen mit Behinderung sind oder denen ein Mensch mit Behinderung zur Betreuung anvertraut ist sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in der Steiermark, das Sozialministeriumservice – Landesstelle Steiermark und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.2024
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