§ 56 StBHG Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010

In Kraft seit 25.09.2010 bis 31.12.9999
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