§ 52 StBHG Leitung der Anwaltschaft

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Leitung der Anwaltschaft ist von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Mitgliedes ein Anwalt für Menschen mit Behinderung zu bestellen.

(2) Die Stelle des Anwalts für Menschen mit Behinderung ist öffentlich auszuschreiben. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.

(3) Voraussetzungen für die Bestellung des Anwalts sind Erfahrungen auf dem Gebiet der Behindertenhilfe sowie Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften.

(4) Der Anwalt wird auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Die Landesregierung hat das Recht, den Anwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder

2.

der Anwalt gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

3.

der Anwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

4.

gegen den Anwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt oder er aufgrund einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt wurde.

(6) Die Rechtsbeziehungen des Anwalts und der übrigen Bediensteten der Anwaltschaft zum Land sind nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften zu regeln. Der Anwalt muss bei der Auswahl seiner Mitarbeiter gehört werden.

(7) Der Anwalt ist in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Anwalt ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(8) Zur Besorgung ihrer Geschäfte kann sich die Anwaltschaft des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen.

(9) Der Anwalt hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Anwaltschaft zu erstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 130/2014

In Kraft seit 31.12.2014 bis 31.12.9999
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