Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.01.2025
(1)Absatz einsDer Betrieb von Einrichtungen der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen, wenn
1.Ziffer einsdie Eignung anhand des vorgelegten Betriebskonzeptes, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entsprechen muss, festgestellt wird;die Eignung anhand des vorgelegten Betriebskonzeptes, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (Paragraph 46, Absatz eins,) enthaltenen Anforderungen entsprechen muss, festgestellt wird;
2.Ziffer 2die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen;
3.Ziffer 3
a)Litera aein aktueller Umsetzungsbericht der Maßnahmen der brandschutztechnischen Beschreibung, des Krisenvorsorgekonzepts für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie des Konzepts für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden,
b)Litera beine Errichtungsbewilligung (§ 44) undeine Errichtungsbewilligung (Paragraph 44,) und
c)Litera ceine Fertigstellungsanzeige oder Benützungsbewilligung nach den baurechtlichen Bestimmungen
vorliegen.
(2)Absatz 2Der Betrieb von Diensten der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen, die dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechen, anzuschließen:
1.Ziffer einsIdentifikations- und Kontaktdaten der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers;
2.Ziffer 2Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug;
3.Ziffer 3Nachweis über die Verfügungsberechtigung;
4.Ziffer 4Leistungsart;
5.Ziffer 5Standort und Umgebung [Beschreibung der Lage(n) sowie örtliche(n) und infrastrukturelle(n) Gegebenheit(en)];
6.Ziffer 6Betriebskonzept, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht inklusive einem Gewaltschutzkonzept;Betriebskonzept, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (Paragraph 46, Absatz eins,) enthaltenen Anforderungen entspricht inklusive einem Gewaltschutzkonzept;
7.Ziffer 7aktueller Umsetzungsbericht der Maßnahmen der brandschutztechnischen Beschreibung;
8.Ziffer 8Barrierefreiheit nach dem aktuellen Stand der Technik.
(3)Absatz 3Der Betrieb von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe kann von der Landesregierung beauftragt werden, wenn sie auf einem Sonderkonzept beruhen und die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen.
(4)Absatz 4Erforderlichenfalls können von der Landesregierung zur Eignungsfeststellung weitere Unterlagen angefordert werden.
(5)Absatz 5Die Betriebsbewilligung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch befristet werden.
(6)Absatz 6Ergibt sich nach Erteilung der Betriebsbewilligung, dass trotz Erfüllung und Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen eine dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechende Betreuung von Menschen mit Behinderung, deren Interessen, Bedürfnisse und Menschenwürde nicht hinreichend gewährleistet sind, ist die Vorschreibung weiterer oder geänderter Nebenbestimmungen zulässig. Der mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
(7)Absatz 7Jede Änderung der für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist mitteilungs- und bewilligungspflichtig.
(8)Absatz 8Inhaberinnen/Inhaber einer Betriebsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Inhaberin/Inhaber und Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger über den Rechtsübergang anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Betriebsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
(9)Absatz 9Der Betrieb einer Einrichtung oder eines Dienstes kann für die Dauer von höchstens einem Jahr unter Aufrechterhaltung der Betriebsbewilligung zur Gänze oder teilweise ruhend gestellt werden. Das Ruhen des Betriebes ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Frist kann von der Landesregierung um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Betrieb nach der Ruhendstellung ohne Verschulden der Einrichtung oder des Dienstes nicht fristgerecht wiederaufgenommen werden kann. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist eingebracht werden.
(10)Absatz 10Keiner Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht.Keiner Betriebsbewilligung gemäß Absatz eins und 2 bedürfen integrative Betriebe gemäß Paragraph 43, Absatz 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (Paragraph 46, Absatz eins,) enthaltenen Anforderungen entspricht.
(11)Absatz 11Die Landesregierung kann im Rahmen eines Pilotprojektes die Erprobung von neuen Leistungen beauftragen. Die Dauer der Erprobung der einzelnen Pilotprojekte darf drei Jahre nicht überschreiten. Auf die Inanspruchnahme von derartigen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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