(1) Die Landesregierung hat die Eignung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Bewilligung von Einrichtungen der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn
1. | das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept | |||||||||
a) | den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder | |||||||||
b) | auf einem Sonderkonzept beruht, | |||||||||
2. | die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen und | |||||||||
3. | ein aktuelles Gutachten über einen ausreichenden Brandschutz vorliegt. |
(3) Die Bewilligung von Diensten der Behindertenhilfe darf nur erteilt werden, wenn das in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder auf einem Sonderkonzept beruht.
(4) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept
1. | den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht oder | |||||||||
2. | auf einem Sonderkonzept beruht. |
(5) Die Landesregierung kann im Rahmen eines Pilotprojektes zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3 für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen. Erbringt der Leistungserbringer eine ambulante, vollstationäre oder teilstationäre Hilfeleistung, hat er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 zu erfüllen. Auf die Inanspruchnahme von derartigen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
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