Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.01.2025
Die Betriebsbewilligung erlischt, soweit der Betrieb
1.Ziffer einseingestellt wird, mit Verständigung oder Kenntnis der Landesregierung;
2.Ziffer 2länger als nach § 44a Abs. 9 zulässig ruhend gestellt wird.länger als nach Paragraph 44 a, Absatz 9, zulässig ruhend gestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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