Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (§ 44) gilt:
1. | alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit, | |||||||||
2. | die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 94/2014
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