§ 54 StBHG

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2025

Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung und Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (§ 44, § 44a, § 47) gilt:Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung und Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 47,) gilt:

  1. 1.Ziffer einsalle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit,
  2. 2.Ziffer 2die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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