§ 53 StBHG Monitoringausschuss

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zur Überwachung der Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, in Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein Monitoringausschuss zu bilden.

(2) Der Monitoringausschuss gibt in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderung einschlägige Empfehlungen und Stellungnahmen gegenüber der Landesregierung ab. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die (Ersatz-)Mitglieder des Monitoringausschusses sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen. Der Monitoringausschuss hat der Landesregierung jährlich bis 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr zu erstatten.

(3) Der Monitoringausschuss besteht aus folgenden stimmberechtigten (Z. 1 und 2) und beratenden (Z. 3) Mitgliedern:

1.

fünf von den Selbstvertretungsorganisationen zu nominierende Menschen mit Behinderung;

2.

zwei von der Steirischen Hochschulkonferenz zu nominierende Vertreterinnen/Vertreter der wissenschaftlichen Lehre, wobei die Lehrtätigkeit einer Vertreterin/eines Vertreters das Gebiet der Menschenrechte umfassen muss;

3.

eine von der Landesregierung zu nominierende Vertreterin/ein von der Landesregierung zu nominierender Vertreter der für Angelegenheiten des Steiermärkischen Behindertengesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.

Er kann bei Bedarf Expertinnen/Experten und Auskunftspersonen beiziehen.

(4) Die Mitglieder des Monitoringausschuss werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt.

(5) Die Landesregierung hat einzelne (Ersatz-)Mitglieder auf deren Antrag hin, oder wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben, zu entheben.

(6) Die (Ersatz-)Mitgliedschaft endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsperiode, wobei die Mitglieder solange im Amt bleiben, bis neue Mitglieder bestellt sind,

2.

durch Verzicht oder

3.

durch Tod.

(7) Die (Ersatz-)Mitglieder des Monitoringausschuss sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(8) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter.

(9) Die (Ersatz-)Mitglieder des Monitoringausschuss üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Bediensteten des Landes zustehenden Reisegebühren. Denselben Anspruch haben die gemäß Abs. 3 beigezogenen Expertinnen/Experten und Auskunftspersonen.

(10) Der Monitoringausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Das Land hat eine Geschäftsstelle für den Monitoringausschuss einzurichten. Mit der Führung der Geschäfte kann das Land eine private gemeinnützige Einrichtung beauftragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.9999
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