§ 48 StBHG Kontrolle

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer unterliegen der Kontrolle der Leistungen im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung, des jeweiligen Sonderkonzepts oder des Pilotvertrages.

(2) Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Auskunft zu geben, Zutritt zu den Einrichtungen und Diensten zu gestatten sowie Einschau in die Akten, Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen und Dienste zu kontrollieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.9999
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