§ 49 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.2024

(1) Einrichtungen, Dienste und Leistungserbringer sind verpflichtet, klientenim Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den KlientInnen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Weiters sind sie verpflichtet, klientenInnen- und personalbezogene Daten in anonymisierter Form sowie einrichtungsbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß in einean ein von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Datenbank einzutrageneingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln. Änderungen derdieser Daten sind unverzüglich zu aktualisieren. Die Daten sind von den Einrichtungen, Diensten und Leistungserbringern ab Beendigung der Leistung 10 Jahre lang aufzubewahren.

(2) Die Landesregierung ist berechtigtermächtigt, diesezur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Festsetzung der Leistungsentgelte, der Planung, Statistik und Information zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.09.2014 bis 09.07.2018

(1) Einrichtungen, Dienste und Leistungserbringer sind verpflichtet, klientenim Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den KlientInnen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Weiters sind sie verpflichtet, klientenInnen- und personalbezogene Daten in anonymisierter Form sowie einrichtungsbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß in einean ein von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Datenbank einzutrageneingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln. Änderungen derdieser Daten sind unverzüglich zu aktualisieren. Die Daten sind von den Einrichtungen, Diensten und Leistungserbringern ab Beendigung der Leistung 10 Jahre lang aufzubewahren.

(2) Die Landesregierung ist berechtigtermächtigt, diesezur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Festsetzung der Leistungsentgelte, der Planung, Statistik und Information zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018

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