§ 45 StBHG

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn

1.

Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Menschen mit Behinderung befürchten lassen,

2.

die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß § 44 nicht mehr gegeben sind.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen von der Kontrollbehörde sofort zu treffen. Die Bewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.

(3) Gleichzeitig mit dem Widerruf einer Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere sachgemäße und geeignete Betreuung zu suchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.2024
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