§ 51 StBHG

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung hat im Sinn der Zielsetzung des § 50 folgende Auf-gaben wahrzunehmen:Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung hat im Sinn der Zielsetzung des Paragraph 50, folgende Auf-gaben wahrzunehmen:
    1. a)Litera aBeratung und Erteilung von Auskünften, soweit nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
    2. b)Litera bBehandlung von Beschwerden und
    3. c)Litera cPrüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen.
  2. (2)Absatz 2Wird die Anwaltschaft mit Angelegenheiten befasst, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, sind alle zuständigen Organe und Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Rechtsträger von Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 2, Diensten der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 3 sowie sonstigen Leistungserbringern gemäß § 43 Abs. 4 verpflichtet, die Anwaltschaft in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akteneinsicht zu gewähren.Wird die Anwaltschaft mit Angelegenheiten befasst, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, sind alle zuständigen Organe und Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Rechtsträger von Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 43, Absatz 2,, Diensten der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 43, Absatz 3, sowie sonstigen Leistungserbringern gemäß Paragraph 43, Absatz 4, verpflichtet, die Anwaltschaft in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akteneinsicht zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3In Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben hat die Anwaltschaft das Recht, die der Aufsicht des Landes unterliegenden teilstationären und vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe aufzusuchen.In Erfüllung der in Absatz eins, umschriebenen Aufgaben hat die Anwaltschaft das Recht, die der Aufsicht des Landes unterliegenden teilstationären und vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe aufzusuchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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