(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
1. | die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen, | |||||||||
2. | die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung, | |||||||||
3. | die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings, | |||||||||
4. | die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z. 1, | |||||||||
5. | die Ab- und Verrechnung und | |||||||||
6. | die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit von Hilfeleistungen. |
(2) In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Leistungserbringern gemäß § 44 Abs. 4 sowie für Sonderkonzepte oder Geldleistungen geregelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
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