Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
1.Ziffer einsdie sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,
2.Ziffer 2die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung,
3.Ziffer 3die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,
4.Ziffer 4die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z. 1,die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Ziffer eins,,
5.Ziffer 5die Ab- und Verrechnung und
6.Ziffer 6die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit von Hilfeleistungen.
(2)Absatz 2In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern gemäß § 44a Abs. 10 oder Geldleistungen geregelt werden.In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern gemäß Paragraph 44 a, Absatz 10, oder Geldleistungen geregelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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