§ 46 StBHG

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:

1.

die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,

2.

die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung,

3.

die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,

4.

die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z. 1,

5.

die Ab- und Verrechnung und

6.

die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit von Hilfeleistungen.

(2) In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Leistungserbringern gemäß § 44 Abs. 4 sowie für Sonderkonzepte oder Geldleistungen geregelt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.2024
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