§ 55 StBHG

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß § 44 betreibt;

2.

eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß § 44 betreibt;

3.

           Daten (§ 49 Abs. 1) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in das von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Dateisystem einträgt;

4.

die Tätigkeit (§ 48) der Behörde behindert oder vereitelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Geldstrafen bis 20.000 Euro;

2.

gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Euro

zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018

In Kraft seit 10.07.2018 bis 31.12.2024
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