(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß § 44 betreibt; | |||||||||
2. | eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß § 44 betreibt; | |||||||||
3. | Daten (§ 49 Abs. 1) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in das von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Dateisystem einträgt; | |||||||||
4. | die Tätigkeit (§ 48) der Behörde behindert oder vereitelt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. | gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Geldstrafen bis 20.000 Euro; | |||||||||
2. | gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Euro | |||||||||
zu bestrafen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018
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