§ 40 StBHG Kostentragung

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Tragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG), LGBl. Nr. 110/2023, in der jeweils geltenden Fassung.Für die Tragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG), Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Das Land kann mit der Stadt Graz eine Vereinbarung über die unbedeckten Auszahlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 StSPLFG für Leistungen dieses Gesetzes für einen Zeitraum von drei Jahren abschließen (Globalbudget). Die Stadt Graz hat dem Land zu Budgetcontrollingzwecken alle zwei Monate eine Kostenaufstellung über dieses Globalbudget vorzulegen. Für das Globalbudget hat die Stadt Graz jährlich vorläufige Zwischenabrechnungen dem Land zu übermitteln. Am Ende des Vereinbarungszeitraumes ist eine Schlussrechnung von der Stadt Graz an das Land zu übermitteln.Das Land kann mit der Stadt Graz eine Vereinbarung über die unbedeckten Auszahlungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, StSPLFG für Leistungen dieses Gesetzes für einen Zeitraum von drei Jahren abschließen (Globalbudget). Die Stadt Graz hat dem Land zu Budgetcontrollingzwecken alle zwei Monate eine Kostenaufstellung über dieses Globalbudget vorzulegen. Für das Globalbudget hat die Stadt Graz jährlich vorläufige Zwischenabrechnungen dem Land zu übermitteln. Am Ende des Vereinbarungszeitraumes ist eine Schlussrechnung von der Stadt Graz an das Land zu übermitteln.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 StBHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 StBHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 StBHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 StBHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 StBHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39a StBHG
§ 41 StBHG