Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die BewilligungLandesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
1. | die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen, | |||||||||
2. | die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung, | |||||||||
3. | die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings, | |||||||||
4. | die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z. 1, | |||||||||
5. | die Ab- und Verrechnung und | |||||||||
6. | die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit von Hilfeleistungen. |
(2) In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Einrichtungen und die Anerkennung von Diensten entfällt, wenn diese über eine Bewilligung nach anderen landesgesetzlichenLeistungserbringern gemäß § 44 Abs. 4 sowie für Sonderkonzepte oder bundesgesetzlichen Bestimmungen verfügen und Leistungen erbringen, die dem Leistungskatalog in der Leistungs- und Entgeltverordnung entsprechenGeldleistungen geregelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Die BewilligungLandesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
1. | die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen, | |||||||||
2. | die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung, | |||||||||
3. | die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings, | |||||||||
4. | die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z. 1, | |||||||||
5. | die Ab- und Verrechnung und | |||||||||
6. | die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit von Hilfeleistungen. |
(2) In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Einrichtungen und die Anerkennung von Diensten entfällt, wenn diese über eine Bewilligung nach anderen landesgesetzlichenLeistungserbringern gemäß § 44 Abs. 4 sowie für Sonderkonzepte oder bundesgesetzlichen Bestimmungen verfügen und Leistungen erbringen, die dem Leistungskatalog in der Leistungs- und Entgeltverordnung entsprechenGeldleistungen geregelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014