(1) Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern richten sich nach den zwischen den Ländern geschlossenen Übereinkommen.
(2) Besteht mit einem anderen Bundesland Gegenseitigkeit, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. | Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland trägt unter der Voraussetzung, dass diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, weiterhin ausschließlich das Bundesland Steiermark die Kosten dieser Leistungen der Behindertenhilfe. | |||||||||
2. | In allen nicht unter Z. 1 fallenden Fällen werden die Kosten für Leistungen der Behindertenhilfe bis zum Ende des Monats getragen, in dem der Hauptwohnsitz oder Aufenthalt eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland verlegt wurde. | |||||||||
3. | Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in das Bundesland Steiermark zur Inanspruchnahme von Leistungen, sind die Kosten für diese Leistungen erst nach Ablauf des Monats nach der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu tragen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
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