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(1) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Beratung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Vor Abgabe der Stellungnahme sind die betroffenen haushaltsleitenden Organe zu hören.
(2) Der Landesrechnungshof kannhat der Landesregierung binnen viersechs Wochen ab Einlangen des Entwurfs des Landesrechnungsabschlusses (Art. 41 Abs. 8) dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung eine Stellungnahme darüber abgebenabzugeben, ob der Entwurf des Landesrechnungsabschlussesdieser im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen und sonstigen voranschlagswirksamenbudgetwirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015
(1) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Beratung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Vor Abgabe der Stellungnahme sind die betroffenen haushaltsleitenden Organe zu hören.
(2) Der Landesrechnungshof kannhat der Landesregierung binnen viersechs Wochen ab Einlangen des Entwurfs des Landesrechnungsabschlusses (Art. 41 Abs. 8) dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung eine Stellungnahme darüber abgebenabzugeben, ob der Entwurf des Landesrechnungsabschlussesdieser im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen und sonstigen voranschlagswirksamenbudgetwirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015