(1) Die Einführer dürfen nur konforme Erzeugnisse in Verkehr bringen.
(2) Bevor sie ein Erzeugnis in Verkehr bringen, müssen die Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie müssen gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Erzeugnis mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 17 versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß § 15 und Anhang I Teil A Z 2.5, Anhang I Teil B Z 4 und Anhang I Teil C Z 2 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von § 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 4 und Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Erzeugnis nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Erzeugnisses hergestellt ist. Wenn mit dem Erzeugnis ein Risiko verbunden ist, muss der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hiervon unterrichten.
(3) Die Einführer haben ihren Namen, ihre Firma oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem Erzeugnis selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Erzeugnis beigefügten Unterlagen anzugeben.
(4) Die Einführer müssen gewährleisten, dass dem Erzeugnis die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beigefügt sind.
(5) Solange sich ein Erzeugnis in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Einführer gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen nach § 4 und Anhang I dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
(6) Die Einführer haben, falls dies angesichts der von einem Erzeugnis ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnissen vorzunehmen, diese zu untersuchen und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer Erzeugnisse und Rückrufe von Erzeugnissen zu führen und die Händler über solche Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden zu halten.
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Erzeugnis nicht dieser Verordnung entspricht, müssen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen, um die Konformität dieses Erzeugnisses herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Einführer, wenn mit dem Erzeugnis Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
(8) Die Einführer müssen nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zehn Jahre lang eine Kopie der Erklärung gemäß § 15 für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten und dafür sorgen, dass sie dieser die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(9) Die Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde sowie den für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung stellen. Sie müssen mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren kooperieren, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
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