(1) Die Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,
1. | von denen sie ein Erzeugnis bezogen haben; | |||||||||
2. | an die sie ein Erzeugnis abgegeben haben. | |||||||||
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Erzeugnisses sowie zehn Jahre nach der Lieferung des Erzeugnisses vorlegen können. |
(2) Private Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen den Wirtschaftsakteur benennen, von dem sie das Erzeugnis bezogen haben. Private Einführer müssen die in Abs. 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Erhalt des Erzeugnisses aufbewahren.
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