Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,
1.Ziffer einsvon denen sie ein Erzeugnis bezogen haben;
2.Ziffer 2an die sie ein Erzeugnis abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Erzeugnisses sowie zehn Jahre nach der Lieferung des Erzeugnisses vorlegen können.
(2)Absatz 2Private Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen den Wirtschaftsakteur benennen, von dem sie das Erzeugnis bezogen haben. Private Einführer müssen die in Abs. 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Erhalt des Erzeugnisses aufbewahren.Private Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen den Wirtschaftsakteur benennen, von dem sie das Erzeugnis bezogen haben. Private Einführer müssen die in Absatz eins, genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Erhalt des Erzeugnisses aufbewahren.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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