§ 18 SpBV 2015

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in § 17 Abs. 1 genannten Erzeugnissen angebracht werden. Falls dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Erzeugnisses nicht gerechtfertigt ist, muss sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht werden. Im Falle von Wasserfahrzeugen muss die CE-Kennzeichnung auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers, die getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs montiert ist, angebracht werden. Im Falle eines Antriebsmotors muss die CE-Kennzeichnung auf dem Motor angebracht werden.

(2) Die CE-Kennzeichnung muss vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Erzeugnisses angebracht werden. Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

(3) Nach der CE-Kennzeichnung muss die Kennnummer der notifizierten Stelle stehen, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach Bauausführung eingebunden war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten oder von der in § 19 Abs. 2, 3 oder 4 genannten Person anzubringen.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 SpBV 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 SpBV 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 SpBV 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 SpBV 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 SpBV 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SpBV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 SpBV 2015
§ 19 SpBV 2015