(1) Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in § 17 Abs. 1 genannten Erzeugnissen angebracht werden. Falls dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Erzeugnisses nicht gerechtfertigt ist, muss sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht werden. Im Falle von Wasserfahrzeugen muss die CE-Kennzeichnung auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers, die getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs montiert ist, angebracht werden. Im Falle eines Antriebsmotors muss die CE-Kennzeichnung auf dem Motor angebracht werden.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Erzeugnisses angebracht werden. Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.
(3) Nach der CE-Kennzeichnung muss die Kennnummer der notifizierten Stelle stehen, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach Bauausführung eingebunden war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten oder von der in § 19 Abs. 2, 3 oder 4 genannten Person anzubringen.
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