(1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in § 4 und in Anhang I bzw. in § 6 Abs. 4 Z 2 oder 3 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV dieser Verordnung zu entsprechen, die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82 sowie in Anhang V dieser Verordnung angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen.
(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung hat der Hersteller oder die in § 6 Abs. 4 Z 2 und 3 genannte Person, die den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Erzeugnisses zu übernehmen.
(4) Die EU-Konformitätserklärung gemäß Abs. 3 ist den folgenden Erzeugnissen beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:
1. | Wasserfahrzeugen; | |||||||||
2. | Bauteilen, wenn diese selbstständig in Verkehr gebracht werden; | |||||||||
3. | Antriebsmotoren. |
(5) Die Erklärung des Herstellers gemäß Anhang III für unvollständige Wasserfahrzeuge muss die in Anhang III genannten Angaben enthalten; sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen. Sie ist in deutsche Sprache zu übersetzen.
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