Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in § 4 und in Anhang I bzw. in § 6 Abs. 4 Z 2 oder 3 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Paragraph 4 und in Anhang römisch eins bzw. in Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2)Absatz 2Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV dieser Verordnung zu entsprechen, die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82 sowie in Anhang V dieser Verordnung angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen.Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch IV dieser Verordnung zu entsprechen, die in den einschlägigen Modulen des Anhangs römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 82 sowie in Anhang römisch fünf dieser Verordnung angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen.
(3)Absatz 3Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung hat der Hersteller oder die in § 6 Abs. 4 Z 2 und 3 genannte Person, die den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Erzeugnisses zu übernehmen.Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung hat der Hersteller oder die in Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 genannte Person, die den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Erzeugnisses zu übernehmen.
(4)Absatz 4Die EU-Konformitätserklärung gemäß Abs. 3 ist den folgenden Erzeugnissen beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:Die EU-Konformitätserklärung gemäß Absatz 3, ist den folgenden Erzeugnissen beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:
1.Ziffer einsWasserfahrzeugen;
2.Ziffer 2Bauteilen, wenn diese selbstständig in Verkehr gebracht werden;
3.Ziffer 3Antriebsmotoren.
(5)Absatz 5Die Erklärung des Herstellers gemäß Anhang III für unvollständige Wasserfahrzeuge muss die in Anhang III genannten Angaben enthalten; sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen. Sie ist in deutsche Sprache zu übersetzen.Die Erklärung des Herstellers gemäß Anhang römisch III für unvollständige Wasserfahrzeuge muss die in Anhang römisch III genannten Angaben enthalten; sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen. Sie ist in deutsche Sprache zu übersetzen.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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