(1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:
1. | Sportboote und unvollständige Sportboote; | |||||||||
2. | Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder; | |||||||||
3. | in Anhang II aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“); | |||||||||
4. | Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind; | |||||||||
5. | bei Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird; | |||||||||
6. | Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird; | |||||||||
7. | Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie auf dem Unionsmarkt für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden. |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Erzeugnisse:
1. | hinsichtlich der in Anhang I Teil A aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau: | |||||||||
a) | ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten; | |||||||||
b) | Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote; | |||||||||
c) | Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden; | |||||||||
d) | Surfbretter; | |||||||||
e) | historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen; | |||||||||
f) | Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden; | |||||||||
g) | für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden; | |||||||||
h) | Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Abs. 1 Z 7; | |||||||||
i) | Tauchfahrzeuge; | |||||||||
j) | Luftkissenfahrzeuge; | |||||||||
k) | Tragflügelboote; | |||||||||
l) | Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden; | |||||||||
m) | Amphibienfahrzeuge, d. h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können; | |||||||||
2. | hinsichtlich der in Anhang I Teil B aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen: | |||||||||
a) | bei folgenden Erzeugnissen eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren: | |||||||||
aa) | ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge; | |||||||||
bb) | Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden; | |||||||||
cc) | Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Abs. 1 Z 7; | |||||||||
dd) | Tauchfahrzeuge; | |||||||||
ee) | Luftkissenfahrzeuge; | |||||||||
ff) | Tragflügelboote; | |||||||||
gg) | Amphibienfahrzeuge, d.h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können; | |||||||||
b) | Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Z 1 lit. e oder g eingebaut sind; | |||||||||
c) | für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden; | |||||||||
3. | hinsichtlich der in Anhang I Teil C aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen: | |||||||||
a) | alle in Z 2 genannten Wasserfahrzeuge; | |||||||||
b) | für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. |
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