§ 2 SpBV 2015 Geltungsbereich

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:
    1. 1.Ziffer einsSportboote und unvollständige Sportboote;
    2. 2.Ziffer 2Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder;
    3. 3.Ziffer 3in Anhang II aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“);in Anhang römisch II aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“);
    4. 4.Ziffer 4Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;
    5. 5.Ziffer 5bei Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird;
    6. 6.Ziffer 6Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird;
    7. 7.Ziffer 7Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie auf dem Unionsmarkt für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für folgende Erzeugnisse:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der in Anhang I Teil A aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau:hinsichtlich der in Anhang römisch eins Teil A aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau:
      1. a)Litera aausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten;
      2. b)Litera bKanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;
      3. c)Litera cSurfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden;
      4. d)Litera dSurfbretter;
      5. e)Litera ehistorische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
      6. f)Litera fVersuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
      7. g)Litera gfür den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
      8. h)Litera hWasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Abs. 1 Z 7;Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatz eins, Ziffer 7 ;,
      9. i)Litera iTauchfahrzeuge;
      10. j)Litera jLuftkissenfahrzeuge;
      11. k)Litera kTragflügelboote;
      12. l)Litera lWasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;
      13. m)Litera mAmphibienfahrzeuge, d. h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der in Anhang I Teil B aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen:hinsichtlich der in Anhang römisch eins Teil B aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen:
      1. a)Litera abei folgenden Erzeugnissen eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:
        1. aa)Sub-Litera, a, aausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge;
        2. bb)Sub-Litera, b, bVersuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
        3. cc)Sub-Litera, c, cWasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Abs. 1 Z 7;Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatz eins, Ziffer 7 ;,
        4. dd)Sub-Litera, d, dTauchfahrzeuge;
        5. ee)Sub-Litera, e, eLuftkissenfahrzeuge;
        6. ff)Sub-Litera, f, fTragflügelboote;
        7. gg)Sub-Litera, g, gAmphibienfahrzeuge, d.h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;
      2. b)Litera bOriginalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Z 1 lit. e oder g eingebaut sind;Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Ziffer eins, Litera e, oder g eingebaut sind;
      3. c)Litera cfür den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der in Anhang I Teil C aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen:hinsichtlich der in Anhang römisch eins Teil C aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen:
      1. a)Litera aalle in Z 2 genannten Wasserfahrzeuge;alle in Ziffer 2, genannten Wasserfahrzeuge;
      2. b)Litera bfür den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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