Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Hersteller hat die Verfahren anzuwenden, die in den in den §§ 20, 21 und 22 genannten Modulen dargelegt sind, bevor er in § 2 Abs. 1 genannte Erzeugnisse in Verkehr bringt.Der Hersteller hat die Verfahren anzuwenden, die in den in den Paragraphen 20,, 21 und 22 genannten Modulen dargelegt sind, bevor er in Paragraph 2, Absatz eins, genannte Erzeugnisse in Verkehr bringt.
(2)Absatz 2Der private Einführer hat das Verfahren nach § 23 anzuwenden, bevor er ein in § 2 Abs. 1 genanntes Erzeugnis in Betrieb nimmt, wenn der Hersteller die Konformitätsbewertung für das betreffende Erzeugnis nicht durchgeführt hat.Der private Einführer hat das Verfahren nach Paragraph 23, anzuwenden, bevor er ein in Paragraph 2, Absatz eins, genanntes Erzeugnis in Betrieb nimmt, wenn der Hersteller die Konformitätsbewertung für das betreffende Erzeugnis nicht durchgeführt hat.
(3)Absatz 3Wer einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen oder Umbauten in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder wer die Zweckbestimmung eines nicht von dieser Verordnung erfassten Wasserfahrzeugs so verändert, dass es daraufhin von der Verordnung erfasst wird, hat vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Erzeugnisses das Verfahren nach § 23 anzuwenden.Wer einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen oder Umbauten in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder wer die Zweckbestimmung eines nicht von dieser Verordnung erfassten Wasserfahrzeugs so verändert, dass es daraufhin von der Verordnung erfasst wird, hat vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Erzeugnisses das Verfahren nach Paragraph 23, anzuwenden.
(4)Absatz 4Wer ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf des in § 2 Abs. 2 Z 1 lit.g genannten Fünfjahreszeitraums in Verkehr bringt, hat vor Inverkehrbringen des Erzeugnisses das Verfahren nach § 23 anzuwenden.Wer ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf des in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera , genannten Fünfjahreszeitraums in Verkehr bringt, hat vor Inverkehrbringen des Erzeugnisses das Verfahren nach Paragraph 23, anzuwenden.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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