Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsFür folgende Erzeugnisse ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:
1.Ziffer einsWasserfahrzeuge;
2.Ziffer 2Bauteile;
3.Ziffer 3Antriebsmotoren.
(2)Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde hat bei in Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die die CE-Kennzeichnung tragen, davon auszugehen, dass sie dieser Verordnung entsprechen.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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