§ 14 SpBV 2015

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Bei Erzeugnissen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, ist eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des § 4 und des Anhangs I zu vermuten, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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