Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsEin Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2)Absatz 2Die Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.Die Pflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.
(3)Absatz 3Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsBereithaltung einer Kopie der Erklärung gemäß § 15 und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses;Bereithaltung einer Kopie der Erklärung gemäß Paragraph 15 und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses;
2.Ziffer 2auf begründetes Verlangen Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Erzeugnisses an die Marktüberwachungsbehörde sowie an die für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden;
3.Ziffer 3auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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