(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Die Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.
(3) Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | Bereithaltung einer Kopie der Erklärung gemäß § 15 und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses; | |||||||||
2. | auf begründetes Verlangen Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Erzeugnisses an die Marktüberwachungsbehörde sowie an die für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden; | |||||||||
3. | auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören. |
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