§ 10 SpBV 2015

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Händler müssen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen.

(2) Bevor sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das Erzeugnis mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 17 versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß § 7 Abs. 7, § 15, Anhang I Teil A Z 2.5, Anhang I Teil B Z 4 und Anhang I Teil C Z 2 sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 7 Absätze 5 und 6 bzw. § 9 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht mit den Anforderungen nach § 4 und Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Erzeugnis erst auf dem Markt bereitstellen, nachdem die Übereinstimmung mit den Anforderungen hergestellt worden ist. Wenn mit dem Erzeugnis eine Gefahr verbunden ist, muss der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde darüber unterrichten.

(3) Solange sich ein Erzeugnis in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Händler gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen nach § 4 und Anhang I dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Erzeugnis nicht dieser Verordnung entspricht, müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Erzeugnisses herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Händler, wenn mit dem Erzeugnis Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

(5) Die Händler müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Erzeugnisses erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Sie müssen mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren kooperieren, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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