Bestimmungen der im Hinblick auf den Umweltschutz und die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern erlassenen Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt, sofern diese Bestimmungen keinen Umbau von dieser Verordnung entsprechenden Wasserfahrzeugen erfordern und diese Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
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