§ 3 SpBV 2015

SpBV 2015 - Sportbooteverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1.

„Wasserfahrzeug“: Sportboote oder Wassermotorräder;

2.

„Sportboot“: sämtliche Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind;

3.

„Wassermotorrad“: für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;

4.

„für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge“: Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut werden;

5.

„Antriebsmotor“: alle direkt oder indirekt zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren;

6.

„größerer Umbau des Motors“: einen Umbau des Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet, oder der die Motornennleistung um mehr als 15 % erhöht;

7.

„größerer Umbau des Wasserfahrzeugs“: einen Umbau des Wasserfahrzeugs, bei dem die Antriebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der Motor einem größeren Umbau unterzogen wird oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verändert wird, dass es die in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt;

8.

„Antriebsart“: das Verfahren, mit dem das Wasserfahrzeug angetrieben wird;

9.

„Motorenfamilie“: eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgas- oder Geräuschemissionen haben;

10.

„Rumpflänge“: die nach der harmonisierten Norm gemessene Länge des Rumpfes.

11.

„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

12.

„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt;

13.

„Inbetriebnahme“: die erstmalige Verwendung eines von dieser Verordnung erfassten Erzeugnisses in der Union durch den Endverbraucher;

14.

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

15.

„Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

16.

„Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

17.

„privater Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis aus einem Drittstaat im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit auf dem Unionsmarkt mit der Absicht in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen;

18.

„Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

19.

„Wirtschaftsakteure“: der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;

20.

harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur Europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12;

21.

„Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne des Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30;

22.

„nationale Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Art. 2 Z 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

23.

„Konformitätsbewertung“: das Verfahren, nach dem festgestellt wird, ob die Anforderungen dieser Verordnung an ein Erzeugnis, ein Verfahren oder ein System erfüllt worden sind;

24.

„Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

25.

„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Erzeugnisses abzielt;

26.

„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird;

27.

„Marktüberwachung“: die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Erzeugnisse mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

28.

„CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Erzeugnis den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

29.

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Erzeugnissen,

30.

„Marktüberwachungsbehörde“: die gemäß § 6 Abs. 1 MING zur Durchführung der Marktüberwachung zuständige Behörde.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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