(1) Kommt der Hersteller den Aufgaben in Bezug auf die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung nicht nach, so obliegt es dem privaten Einführer, vor Inbetriebnahme des Erzeugnisses sicherzustellen, dass es im Einklang mit den Anforderungen nach § 4 und Anhang I hergestellt wurde, und die Pflichten des Herstellers gemäß § 7 Abs. 2, 3, 7 und 9 zu erfüllen oder erfüllen zu lassen.
(2) Sind die erforderlichen technischen Unterlagen beim Hersteller nicht verfügbar, so hat der private Einführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen Sachverstands erstellen zu lassen.
(3) Der private Einführer hat sicherzustellen, dass Name und Anschrift der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung des Erzeugnisses durchgeführt hat, auf dem Erzeugnis verzeichnet sind.
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