(1) Die Hersteller müssen, wenn sie Erzeugnisse in Verkehr bringen, gewährleisten, dass diese im Einklang mit den für ihre Erzeugnisse geltenden Anforderungen des § 4 und des Anhangs I entworfen und hergestellt wurden.
(2) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen gemäß § 25 erstellen und das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den §§ 19 bis 22 und § 24 durchführen oder durchführen lassen. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Erzeugnis den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, haben die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 15 auszustellen und die CE-Kennzeichnung gemäß den §§ 17 und 18 anzubringen.
(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung sowie die Erklärung gemäß § 15 Abs. 5 nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zehn Jahre lang aufbewahren.
(4) Die Hersteller müssen durch geeignete Verfahren gewährleisten, dass stets Konformität mit dieser Verordnung bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Erzeugnisses oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Erzeugnisses verwiesen wird, müssen angemessen berücksichtigt werden. Die Hersteller müssen, falls dies angesichts der von einem Erzeugnis ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnissen nehmen, Prüfungen vornehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Erzeugnisse und der Erzeugnisrückrufe führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden halten.
(5) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass Erzeugnisse, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Erzeugnisses nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Erzeugnis beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(6) Die Hersteller müssen ihren Namen, ihre Firma oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem Erzeugnis selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Erzeugnis beigefügten Unterlagen angeben. In der Anschrift muss eine zentrale Anlaufstelle angegeben sein, unter der der Hersteller erreicht werden kann.
(7) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass dem Erzeugnis die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beigefügt sind.
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Erzeugnis nicht dieser Verordnung entspricht, müssen unverzüglich die Abhilfemaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung dieses Erzeugnisses herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Hersteller, wenn mit dem Erzeugnis Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichteinhaltung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
(9) Die Hersteller haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
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