Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder, unbeschadet des § 5, die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder, unbeschadet des Paragraph 5,, die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.
(2)Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn der Hersteller oder der Einführer gemäß Anhang III erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn der Hersteller oder der Einführer gemäß Anhang römisch III erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.
(3)Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von dieser Verordnung entsprechenden Bauteilen nicht behindern, die nach der in § 15 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind.Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von dieser Verordnung entsprechenden Bauteilen nicht behindern, die nach der in Paragraph 15, genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind.
(4)Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme der folgenden Antriebsmotoren nicht behindern:
1.Ziffer einsMotoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder nicht, die dieser Verordnung entsprechen;
2.Ziffer 2in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/88/EU, ABl. L 305 vom 23.11.2011 S. 1, typgenehmigte Motoren, die mit den Grenzwerten der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Z 4.1.2 jener Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B;in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 Sitzung 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/88/EU, ABl. L 305 vom 23.11.2011 Sitzung 1, typgenehmigte Motoren, die mit den Grenzwerten der Stufe römisch III A, Stufe römisch III B oder Stufe römisch IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang römisch eins Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2, jener Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang römisch eins Teil B;
3.Ziffer 3in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 zur Anpassung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2014 S. 1, typgenehmigte Motoren, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B.in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro römisch VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 zur Anpassung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2014 Sitzung 1, typgenehmigte Motoren, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang römisch eins Teil B.
(5)Absatz 5Abs. 4 Z 2 und 3 gelten vorbehaltlich folgender Bedingung: Wurde ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so muss die Person, die die Anpassung vornimmt, sicherstellen, dass bei der Anpassung die Daten und anderen Informationen des Motorherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt. Die Person, die die Anpassung des Motors vornimmt, muss gemäß § 15 erklären, dass der Motor weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird.Absatz 4, Ziffer 2 und 3 gelten vorbehaltlich folgender Bedingung: Wurde ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so muss die Person, die die Anpassung vornimmt, sicherstellen, dass bei der Anpassung die Daten und anderen Informationen des Motorherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt. Die Person, die die Anpassung des Motors vornimmt, muss gemäß Paragraph 15, erklären, dass der Motor weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird.
(6)Absatz 6Bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Anlässen dürfen die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Erzeugnisse nicht dieser Verordnung entsprechen und in der Union nicht bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können, solange ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht hergestellt ist.Bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Anlässen dürfen die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Erzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Erzeugnisse nicht dieser Verordnung entsprechen und in der Union nicht bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können, solange ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht hergestellt ist.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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