(1) Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der in Abs. 2 genannten Richtlinie entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie in Bezug auf Güter und für die Umwelt gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90 in österreichisches Recht umgesetzt.
(3) Als Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gelten Wasserfahrzeuge gemäß § 3 Z 1 einschließlich der für diese bestimmten Antriebsmotoren und Bauteile im Sinne des § 2 Abs.1.
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