Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie in § 7 Abs. 2 genannten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Erzeugnis die Anforderungen nach § 4 und Anhang I erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX aufgeführten einschlägigen Unterlagen.Die in Paragraph 7, Absatz 2, genannten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Erzeugnis die Anforderungen nach Paragraph 4 und Anhang römisch eins erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang römisch IX aufgeführten einschlägigen Unterlagen.
(2)Absatz 2Die technischen Unterlagen müssen gewährleisten, dass Entwurf, Herstellung und Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung klar verstanden werden können.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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